Wer muss eine Vermögenserklärung einreichen?
In bestimmten Fällen müssen Mandatare neben ihrer Mandatsliste auch eine Vermögenserklärung hinterlegen. Eine Tabelle zeigt, welche Ämter von dieser Pflicht betroffen sind.
Im Vademekum finden Sie allgemeine Informationen darüber.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes und des Sondergesetzes vom 21. Dezember 2022 zur Änderung verschiedener Bestimmungen bezüglich der Liste der Mandate, Ämter und Berufe und der Vermögenserklärung, ist die Rückgabe der Vermögenserklärungen nicht länger vorgesehen. Der Rechnungshof vernichtet alle Vermögenserklärungen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (fünf Jahre nach Ende des letzten erklärungspflichtigen Mandates).
Wie kann Ihre Vermögenserklärung eingereicht werden?
Eine Vermögenserklärung kann nur in Papierform bis zum 15. Januar 2025 (Vermögenssituation bis 31. Dezember 2023) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, oder durch Hinterlegung in der Kanzlei des Rechnungshofs während der Büroöffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung übermittelt werden.
Den Mandataren, die ihren Verpflichtungen nicht oder mit Verspätung (nämlich nach dem 15. November 2024) nachkommen, wird eine Geldbuße in Höhe von 100 bis 1000 Euro pro Verstoß auferlegt.
Haben Mandatare ihre Verpflichtungen bis zum 15. Januar 2025 nicht erfüllt, werden sie in das auf der Webseite des Rechnungshofes zu veröffentlichende Verzeichnis der säumigen Mandatare aufgenommen.
Die Abgabe kann persönlich oder über einen Bevollmächtigten erfolgen.
Folgende Modelle stehen Ihnen zur Verfügung:
- Formular für eine Vermögenserklärung
(PDF, DOCX, ODT) - Umschlag
(PDF, DOCX, ODT) - Vollmachtsformular
(PDF, DOCX, ODT)
Adresse : |
rue de Namur 3, 1000 Bruxelles |
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Öffnungszeiten: |
von Februar bis Juni und von September bis November |
montags bis freitags: |
Januar, Juli, August und Dezember |
am Montag, Mittwoch und Freitag: 9 Uhr 30–12 Uhr 00 |
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Schließung unserer Büros: |
an Feiertagen sowie im Jahre 2024 am 2. Januar, 8. Mai, 10. Mai, 15. November und zwischen Weihnachten und Neujahr |
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Helpdesk : |
Per E-Mail |
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Per Telefon (9 Uhr 30–12 Uhr 00) |
Französisch: 02/551.88.60 |
Gesetzgebung
Inoffizielle Konsolidierung des Sondergesetzes vom 02. Mai 1995
Inoffizielle Konsolidierung des Gesetzes vom 02. Mai 1995
Inoffizielle Konsolidierung des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004
Inoffizielle Konsolidierung des Gesetzes vom 26. Juni 2004
Datenschutzpolitik
Diese Politik beschreibt, wie der Rechnungshof ihre personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bezüglich der Mandatslisten und der Vermögenserklärungen der öffentlichen Mandatare und der hohen Beamten verarbeitet. Sie beschreibt auch Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Rechnungshof.