Art. 180
Die Mitglieder des Rechnungshofes werden von der Abgeordnetenkammer für die durch Gesetz bestimmte Dauer ernannt.
Der Rechnungshof ist beauftragt mit der Prüfung und dem Ausgleich der Rechnungen der allgemeinen Verwaltung und aller, die der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig sind. Er wacht darüber, dass kein Ausgabenposten des Haushaltplanes überschritten wird und dass keine Übertragung stattfindet. Der Rechnungshof übt auch eine allgemeine Kontrolle über die Verrichtungen bezüglich der Festlegung und Beitreibung der dem Staat zukommenden Forderungen aus, Steuereinnahmen einbegriffen. Er schließt die Rechnungen der verschiedenen Verwaltungen des Staates ab und ist damit beauftragt, zu diesem Zweck alle erforderlichen Auskünfte und Rechnungsbelege zu sammeln. Die Gesamtrechnung des Staates wird der Abgeordnetenkammer mit den Bemerkungen des Rechnungshofes vorgelegt.
Die Organisation des Rechnungshofes wird durch das Gesetz geregelt.
Das Gesetz kann dem Rechnungshof die Kontrolle der Haushaltspläne und der Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie der von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses übertragen. Es kann ebenfalls gestatten, dass das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel diese Kontrolle regeln. Außer für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen.
Dem Rechnungshof können durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel zusätzliche Aufgaben übertragen werden. Auf gleich lautende Stellungnahme des Rechnungshofes legt das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel die Vergütung fest, die der Rechnungshof für die Ausführung dieser Aufgaben erhält. Für eine Aufgabe, die der Rechnungshof vor dem Datum [31/01/2014] des Inkrafttretens des vorliegenden Absatzes für eine Gemeinschaft oder Region ausübt, ist keine Vergütung zu entrichten.